In diesem Beschrieb werde klargestellt, dass zwei Kosovaren ein Gartenrestaurant gestürmt hätten, und dass einer von ihnen einem Schweizer den Hals aufgeschlitzt habe. Das Verb schlitzen nehme also direkt Bezug auf den darunter beschriebenen Vorfall. Dieser Bezug, mithin der Verweis auf den konkreten Einzelfall, dürfe auf keinen Fall ausser Acht gelassen werden. Die Vorinstanz habe demgegenüber befunden, dass man den Titel völlig isoliert betrachten müsse, da der Durchschnittsadressat den Text gar nicht lese, weil er klein gedruckt sei. Das sei unhaltbar.