31 mehrdeutig sei, müsse im Zweifel jene Auslegung gewählt werden, die nicht tatbestandsmässig sei. Das gebiete die Meinungsäusserungsfreiheit im Rahmen des politischen Diskurses (Plädoyernotizen, pag. 888 f.). Der Beschrieb des Vorfalls von Interlaken sei immer integraler Bestandteil des Inserats gewesen. Die Beschreibung des Vorfalls sei sodann unstrittig immer korrekt wiedergegeben worden. In diesem Beschrieb werde klargestellt, dass zwei Kosovaren ein Gartenrestaurant gestürmt hätten, und dass einer von ihnen einem Schweizer den Hals aufgeschlitzt habe.