886 ff.). Das Bundesgericht sei in BGE 131 IV 23 zum Schluss gekommen, dass der Text der Freiheitspartei nicht rassendiskriminierend sei. Dieser Text könne aber sehr wohl so gelesen werden, dass alle Einwanderer aus dem Kosovo gemeint gewesen seien. Diese Interpretation sei sogar naheliegender als die Interpretation des Bundesgerichts. Sie sei aber nicht zwingend, und das sei relevant: Wenn ein Text