Erst wenn eine Äusserung unabhängig von der politischen Positionierung des Durchschnittslesers zwingend als rassendiskriminierend zu verstehen sei, könne der Vorwurf der Rassendiskriminierung – auch im Rahmen einer politischen Diskussion – gerechtfertigt sein. Dieser Standpunkt alleine gewährleiste die Meinungsäusserungsfreiheit in angemessener Weise und verhindere den Missbrauch der Justiz für politische Abrechnungen, indem bei der Auslegung politisch gefärbte Durchschnittsleser herangezogen würden (Plädoyernotizen, pag. 879 f.). Nur gerade der Titel «Kosovaren schlitzen Schweizer auf» sei von den Privatklägern und der Vorinstanz als rassendiskriminierend eingestuft worden.