Diese Auslegung gehe völlig an der Sache vorbei. Die aufgezeigte Problematik hinsichtlich des Durchschnittslesers sei im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so zu lösen, dass ein solcher im Zweifel keine rassendiskriminierende Äusserung wahrnehme. Erst wenn eine Äusserung unabhängig von der politischen Positionierung des Durchschnittslesers zwingend als rassendiskriminierend zu verstehen sei, könne der Vorwurf der Rassendiskriminierung – auch im Rahmen einer politischen Diskussion – gerechtfertigt sein.