30 habe die Vorinstanz aber im begründeten Urteil ein bis zwei Seiten später dennoch mit einem Durchschnittleser argumentiert, den sie aber nie näher definiert habe und den sie ja offenbar selbst gar nicht einordnen könne. Diese Problematik sei aber gerade im vorliegenden Fall, bei dem es um politische Auseinandersetzungen und Publikationen einer der staatstragenden Parteien der Schweiz gehe, äusserst relevant. Die Vorinstanz habe den Durchschnittsadressaten vom Textverständnis her nun so positioniert, dass man ihn gerade als Erzfeind der SVP Schweiz bezeichnen könne.