Abschliessend sei festzuhalten, dass das Inserat eine herabsetzende und diskriminierende Handlung in sich darstelle. Es sei eine öffentliche Erklärung, die den Kosovaren insgesamt und nicht nur vereinzelten Angehörigen dieser Personengruppe unterstelle, gewalttätig zu sein, und somit eine ihre Menschenwürde herabsetzte Aussage. 11.2.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte aus, die Vorinstanz habe, durchaus zu Recht, darauf hingewiesen, dass das Abstellen auf einen Durchschnittsadressaten im vorliegenden Fall problematisch sei.