gewaltbereit und kriminell seien, noch dass diese Menschen zweiter Klasse seien (BGE 131 IV 23 E. 2.2, 3.3). Die für den Fall zuständige Vorinstanz habe hingegen befunden, der Durchschnittsleser verstehe die Medienmitteilung der Freiheits- Partei dahingehend, dass es sich bei den Kosovo-Albanern um eine «grundsätzlich zu kriminellen Handlungen und zur Gewaltanwendung neigenden Bevölkerungsgruppe handle» (BGE 131 IV 23 E. 2.2; kritisch zum Durchschnittsleser auch GER- HARD FIOLKA, Keine illegale rassistische Medieninformation, Anmerkungen zum Bundesgerichtsentscheid vom 6.10.2004, Medialex 2005, S. 51 f.).