Weiter führte es aus: «Anders zu beurteilen sind in der Regel Pauschalurteile, die sich nicht auf sachliche Gründe stützen lassen. So erschiene die Aussage, die Flüchtlinge aus dem Kosovo seien generell kriminell und gewaltbereit, als unzulässige Herabsetzung dieser Gruppe (vgl. NIGGLI, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N 944)». Ähnlich sah dies auch das Zürcher Obergericht (EKR-Urteil 2002-030N): Sofern durch die Inserate die Aussage getroffen werde, Kosovo-Albaner seien allesamt kriminell, so wäre ein Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB anzunehmen. 11.2.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus (pag. 697 ff., S. 30 ff.