EKR-Urteil 2008-011N) als rassendiskriminierend beurteilt. Bejaht wurde hingegen ein Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB bei Slogans auf der Parteihomepage der Partei X (EKR-Urteil 2013- 004N): «(…) Viele Schweizer habe ja DRECK am Stecken, aber wenn JUGOSlawen das auch haben, sollte man die viel härter bestrafen! (…)», sowie bei folgenden Aussagen in einem Zeitungsinterview (EKR-Urteil 2006-032N): «Die Kosovo-Albaner nehmen sich nicht die Mühe, sich anzupassen. Sie wollen uns ihre Gewaltbereitschaft aufzwingen». Nach dem Einwand, sie spräche von einer Minderheit, sagte die Beschuldigte: «Das glaube ich nicht».