261bis StGB). Die Behauptung, die Angehörigen einer bestimmten Gruppe seien alle Verbrecher (bzw. eine bestimmte Gruppe von Rechtsbrechern wie Diebe, Mörder, Drogenhändler etc.) ist herabsetzend im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB (NIGGLI, Rassendiskriminierung, a.a.O., N. 1289 mit Hinweisen). Zwar stellen Rechtsbrecher nach den Vorstellungen moderner Demokratien keine «Unmenschen» oder minderwertige Menschen dar, doch wird bei Rechtsbrechern üblicherweise massiv in deren Grundrechte eingegriffen.