erster Teilsatz StGB setzt voraus, dass der Täter eine Person oder eine Gruppe von Personen «in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise» herabsetzt oder diskriminiert. Wird die Minderwertigkeit einer Gruppe behauptet, so muss damit eine grundsätzliche Minderwertigkeit der Gruppenangehörigen «als Mensch» zum Ausdruck gebracht werden. Eine qualifizierte Minderwertigkeit ist richtigerweise bei der uneingeschränkten Ablehnung einer Gruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion anzunehmen (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N. 53 zu Art. 261bis StGB).