261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter den gesamten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden Sinne verstanden wird und der Beschuldigte eine Interpretation seiner Äusserung in diesem Sinne in Kauf genommen hat (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 S. 312; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_715/2012 vom 6.2.2014 E. 2.1.2). Bei der Auslegung von Art. 261bis Abs. 4 StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK; Art. 19 UNO-Pakt II) Rechnung zu tragen.