O., N. 1299 mit Hinweisen). Eine Äusserung oder Verhaltensweise kann den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB nur erfüllen, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten aufgrund der gesamten konkreten Umstände als rassendiskriminierender Akt erkannt wird. Dies ergibt sich aus dem Erfordernis der Öffentlichkeit (BGE 133 IV 308 E. 8.4 S. 312). Für die strafrechtliche Beurteilung einer Äusserung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt.