Nicht «herabsetzend» im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB sind demgegenüber Behauptungen, die nur Ungleichheiten in spezifischer Hinsicht ausdrücken (z.B. «alle X sind faul») und keine Behauptung des ungleichen Anspruchs auf die Menschenrechte enthalten. Dies gilt selbst dann, wenn die Behauptung als fremdenfeindlich, geschmacklos, ethisch oder moralisch anstössig oder unanständig und unzivilisiert erscheint. Solche Äusserungen können allerdings strafbare Handlungen im Sinne des Ehrverletzungsrechtes (Art. 173 ff. StGB) darstellen (NIGGLI, Rassendiskriminierung, a.a.O., N. 1299 mit Hinweisen).