26 nicht die der Diskriminierung – nach Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB angeklagt (vgl. Anklageschrift, pag. 515 f.). 11.2 Objektiver Tatbestand 11.2.1 Grundlagen Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezweckt die Strafbestimmung der Rassendiskriminierung unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Licht dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4