10.4.4 Ausführungen der Kammer Angriffsobjekt von Art. 261bis StGB sind entweder einzelne Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder unmittelbar die Gruppe selbst. Von Art. 261bis StGB werden rassische, ethnische oder religiöse Gruppen erfasst. Diese Gruppen verstehen sich selbst (Selbstwahrnehmung) als anders als die anderen und werden auf Grundlage bestimmter konstanter Merkmale – ihrer Physiognomie, ihrer Kultur oder ihrer Glaubensorientierung – von den übrigen Gruppen (Fremdwahrnehmung) als anders empfunden und verstanden (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, 3. Auflage, Basel 2013, N. 13 zu Art. 261bisStGB).