Zu demselben Ergebnis gelangten übrigens auch TRECHSEL/VEST, denen zufolge für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich sei, dass eine bestimmte Rasse oder Ethnie angeprangert werde. Es genüge bereits eine kollektive Schmähung aller Andersrassigen, sogar der Ausländer oder Asylanten schlechthin (vgl. TRECHSEL/PIETH, StGB-Praxiskommentar, 2. Auflage, N. 11 f.).