Es sei daher der Meinung von NIGGLI und RIKLIN beizupflichten, dass ein Verhalten nicht dadurch straflos werde, indem es sich gegen mehrere Ethnien bzw. Rassen gleichzeitig wende und die einzelnen Gruppen nicht gesondert aufgezählt würden (vgl. NIGGLI/RIKLIN, Skript Strafrecht BT, 10. Auflage, S. 258, Titel b.). Zu demselben Ergebnis gelangten übrigens auch TRECHSEL/VEST, denen zufolge für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich sei, dass eine bestimmte Rasse oder Ethnie angeprangert werde.