Dies ändere aber eben gerade nichts daran, dass alle kosovarischen Ethnien, seien es nun Albaner, Serben, Goranen, Türken oder Romas, sich von einer öffentlichen Hetze wie «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!» diskriminiert fühlten. Es sei daher der Meinung von NIGGLI und RIKLIN beizupflichten, dass ein Verhalten nicht dadurch straflos werde, indem es sich gegen mehrere Ethnien bzw. Rassen gleichzeitig wende und die einzelnen Gruppen nicht gesondert aufgezählt würden (vgl. NIGGLI/RIKLIN, Skript Strafrecht BT, 10. Auflage, S. 258, Titel b.).