Auch das Bundesgericht habe bezüglich der Kosovaren festgehalten, es werde zu Recht nicht in Frage gestellt, dass die in der Medieninformation genannten Einwanderer aus dem Kosovo eine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppe darstellen würden (vgl. BGE 131 IV 23, 25 E. 1.2). In der im Bundesgerichtsentscheid erwähnten Medieninformation sei übrigens wörtlich die Rede von den «Einwanderern aus dem Kosovo» gewesen. Die Ansicht der Verteidigung, dass es keine Ethnie der Kosovaren gebe, dass aber alle Kosovaren einer Ethnie angehörten, sei dies die Ethnie der Albaner, Türken, Serben oder Roma, sei unhaltbar.