Schliesslich stimme nicht einmal die Behauptung der Vorinstanz, wonach sich die Masseneinwanderungsinitiative gegen kriminelle Ausländer richte. Denn diese wolle die Zahl der Einwanderer insgesamt reduzieren, sie sei somit blind gegenüber Herkunft oder Ethnie von Einwanderern. Die Argumente im Rahmen des Abstimmungskampfes ab Dezember 2013 würden dies belegen. Zusammengefasst sei mit Kosovaren keine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppierung gemeint. 10.4.3 Ausführungen der Privatkläger Rechtsanwalt F.________ führte aus (pag. 851 ff.), die Frage, ob die Kosovaren eine Ethnie seien, sei längst beantwortet.