Das sei nicht weniger zwingend als jede Anknüpfung über eine geografische Herkunftsbezeichnung. Damit verkomme aber Art. 261bis StGB zu einem konturlosen Schwamm. Zudem sei der Vorwurf, dass nicht Ausländer generell, sondern kriminelle Ausländer gemeint seien, absurd. Es sei legitim, kriminelle Ausländer anders zu behandeln als andere, dies sei gängige Gerichtspraxis im Migrationsrecht. Schliesslich stimme nicht einmal die Behauptung der Vorinstanz, wonach sich die Masseneinwanderungsinitiative gegen kriminelle Ausländer richte.