Würde man dies zulassen, dann wäre der Straftatbestand von Art. 261bis StGB völlig offen. Dann sei aber nicht einzusehen, weshalb zwar Leute geschützt wären, die über eine wie auch immer geartete Herkunftsbezeichnung identifizierbar gemacht würden, nicht aber Schwarzhaarige, Blauäugige, Modefreaks, Ländlerfreunde oder sonst wer. Dann wäre Ländlerfreunde auch eine ethnische Sammelbezeichnung aller Ethnien, die sich dadurch kennzeichneten, dass sie als verbindendes kulturelles Element gemeinsam in Trachten Volksmusik machten. Das sei nicht weniger zwingend als jede Anknüpfung über eine geografische Herkunftsbezeichnung.