23 den könne. Werde aber ein Bezug zu zwei konkreten Personen hergestellt, könne eine ethnische Sammelbezeichnung offensichtlich nicht gemeint gewesen sein. Als Subeventualbegründung habe die Vorinstanz vorgebracht, dass selbst bei einer Umdeutung des Begriffs «Kosovaren» in «kriminelle Ausländer» oder «Asylanten» die Tatbestandsmässigkeit gegeben sei. Es gehe zu weit, unter dem Begriff Ausländer oder Asylanten eine Ethnie oder eine ethnische Sammelbezeichnung zu sehen. Würde man dies zulassen, dann wäre der Straftatbestand von Art.