Bei dieser Argumentationslinie gingen einigen Leuten offenbar die Ideen aus, wie man das Tatbestandselement Ethnie überhaupt noch einigermassen sinnvoll einschränken könnte. Dem von verschiedenen Seiten als problematisch bezeichneten Straftatbestand von Art. 261bis StGB müsse aber durch die Rechtsprechung Konturen gegeben werden, damit die Rechtsunterworfenen verstehen könnten, was strafbar sei. Mit dem Verweis auf Sammelbezeichnungen werde aber das Gegenteil gemacht. Nach dieser Logik könne jemand, der Kosovare sage, zur Verantwortung gezogen werden, weil er damit eigentlich Albaner, Serben, Türken, Goranen und Roma und weitere gemeint habe. Das könne nicht sein. Rechtsanwalt C.__