22 Betreffend dem Argument der Vorinstanz, dass allenfalls von einer ethnischen Sammelbezeichnung auszugehen sei, sei anzumerken, dass im Gesetz Herkunftsbezeichnungen und Nationalitäten nicht erwähnt würden, die Rede sei nur von Rasse, Ethnie oder Religion. Die nationale Zugehörigkeit sei gemäss Botschaft des Bundesrates entfallen, dies sei von den Räten übernommen worden. Es handle sich um einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers. Dies bedeute, dass sich niemand strafbar mache, wenn er Leute einer bestimmten geografischen Herkunft oder Nationalität schlecht darstellen würde.