Diese Frage habe das Bundesgericht aber gar nicht entscheiden müssen, es habe auf eine Tatsachenfeststellung der Vorinstanz abgestellt. Das Bundesgericht habe lediglich noch klargestellt, dass Kosovo-Albaner eine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppierung seien. Das sei sicher richtig, tue aber im vorliegenden Fall nichts zur Sache. Kosovo-Albaner seien nie ein Thema gewesen, sondern es sei alleine ein Bezug zu den beiden vom Blick als «Kosovaren» bezeichneten Männern hergestellt worden, die in Interlaken das Restaurant gestürmt hätten. Hätte es sich um Nigerianer, Jemeniten oder Afghanen gehandelt, hätte der Titel entsprechend anders gelautet.