Potentielle zukünftige Einwanderer wohnten aber offensichtlich nicht in der Schweiz. Am Gesagten zur Unterscheidung zwischen «Kosovaren» und «Kosovo-Albanern» ändere auch BGE 131 IV 23 nichts. Die Wendung des Gerichts, «Einwanderer aus dem Kosovo, verstanden als Kosovo-Albaner», könne unmöglich eine generelle Gleichsetzung von Kosovaren und Kosovo-Albanern bedeuten. Nur wenn die Erklärenden und die Erklärungsempfänger diese Gleichstellung im vom Bundesgericht entschiedenen Fall tatsächlich gemacht hätten, wäre ausnahmsweise eine Ethnie betroffen gewesen. Diese Frage habe das Bundesgericht aber gar nicht entscheiden müssen, es habe auf eine Tatsachenfeststellung der Vorinstanz abgestellt.