Dieser Bericht sei den Beschuldigten nie vorgelegt worden und sie hätten sich auch nicht dazu äussern können. Das vorinstanzliche Urteil sei mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet und daher aufzuheben. Zudem ergebe sich aus diesem Bericht kein Nachweis dafür, dass der Durchschnittsschweizer Kosovare und Kosovo-Albaner gleichsetze. Die Aussagen, dass Kosovaren Menschen aus dem Kosovo seien oder Menschen, welche die Staatsbürgerschaft der Volksrepublik Kosovo besässen, seien immer objektiv richtig. Die Aussage, mit Kosovaren seien die Kosovo-Albaner gemeint, sei hingegen grundsätzlich falsch.