20 Im Sinne einer Subeventualbegründung sei anzufügen, dass selbst bei einer Umdeutung des Begriffs Kosovaren in kriminelle «Ausländer» oder «Asylanten» die Tatbestandsmässigkeit gegeben sei. Dem Argument, wonach es sich bei «Ausländern» nicht um eine nach Art. 261bis StGB geschützte Gruppe handle, sei entgegenzuhalten, dass die Masseneinwanderungsinitiative sich nicht generell gegen Ausländer, sondern gegen eine bestimmte Kategorie von Ausländern, nämlich kriminelle Ausländer richte.