Mit der Differenzierung zwischen den Wahrnehmungen in den drei Sprachregionen (Deutschschweiz, Romandie und Tessin) erhelle aus der Studie auch, dass einerseits ein Begriff immer in den richtigen Kontext gestellt werden müsse, andererseits werde aber auch nachvollziehbar, weshalb man sich vorliegend nur in der deutschen Version zu einer Verallgemeinerung habe hinreissen lassen. Als Eventualbegründung könne noch angefügt werden, dass das Gericht den Begriff Kosovaren selbst dann als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261bis StGB beurteile, wenn man zum Schluss käme, Kosovaren stellten im hier verstandenen Sinne keine Ethnie dar. Mit dem Inserat sei immer noch eine tatbestandsmässige