Genau um diesen Zusammenhang sei es auch den beiden Beschuldigten gegangen, als sie diese Berichterstattungen und dieses ihr zugrundeliegende Bild in ihr Inserat aufgenommen hätten. Thema sei nicht eine simple Herkunftsbezeichnung, sondern Thema seien die in der Schweiz lebenden kosovarischen Migranten, mehrheitlich bestehend aus Kosovo-Albanern, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 131 IV 23 E. 1.2.) eine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppe darstellen würden. Jede andere Interpretation entspreche reiner Wortklauberei, welche vom Verständnis eines Durchschnittsadressaten weit entfernt sei.