Die Vorinstanz führte aus (pag. 692 ff., S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass die Argumentationslinien der Staatsanwaltschaft in der ersten Einstellungsverfügung vom 5.12.2012 und jene der Verteidigung verkennen würden, dass ein Begriff wie jener der «Kosovaren» nicht akademisch abstrakt, d.h. allgemeingültig, sondern bezogen auf den Kontext ausgelegt werden müsse, in welchem er verwendet und rezipiert werde. Die Aussagen ‚