10.4 Geschütze Personengruppe «Kosovaren» Ein zentraler Streitpunkt ist die Frage, ob es sich bei den «Kosovaren» um eine geschützte Personengruppe im Sinne des Art. 261bis StGB handelt. Auf die Zusammenfassung der Vorinstanz zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft, der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und denjenigen der Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zu diesem Streitpunkt wird verwiesen (pag. 690 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.4.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus (pag.