261bis StGB). 10.3 Öffentlichkeit der Handlung Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB ist – mit Ausnahme der Leistungsverweigerung gemäss Absatz 5 – nur strafbar, wenn sie öffentlich begangen wird (BGE 133 IV 308 E. 8.3 S. 311). Öffentlich sind Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Als privat sind Äusserungen und Verhaltensweisen anzusehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen (BGE 130 IV 111 E. 5.2.2 S. 119).