261bis Abs. 1 – 5 StGB umschriebenen Tathandlungen ist eine Verletzung der Menschenwürde. Die Menschenwürde wird verletzt, wenn die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit einer Person oder Personengruppe bestritten wird, indem ihnen entweder die Existenzberechtigung oder Qualität als Menschen abgesprochen wird, ihr Anspruch auf die Menschenrechte nur beschränkt anerkannt wird, oder indem sie als «unterwertig» dargestellt werden (NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, N. 381 mit Hinweisen; BSK StGB- SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 261bis StGB).