wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert (Abs. 5). Aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs (Art. 261bis Abs. 3) sind nur noch die Tatbestandsvarianten von Art. 261bis Abs. 1 und 4 erster Teilsatz StGB zu prüfen. 10.1 Rechtsgut Der Tatbestand von Art. 261bis StGB schützt unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzel-