17 zu die Ausführungen der Verteidigung, Plädoyernotizen, pag. 877 ff., und die Ausführungen der Privatklägerschaft, Plädoyernotizen, pag. 840 ff.). Die Vorinstanz hat einleuchtend begründet, warum die Menschenwürde vorgeht (pag. 704, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Menschenwürde ist im Grundrechtskatalog der Bundesverfassung an erster Stelle aufgeführt (Art. 7 BV). Die Menschenwürde ist «oberstes Konstitutionsprinzip des Staates» und damit ein Zielwert, an dem sich die gesamte Rechtsordnung auszurichten hat.