Die Beschuldigten setzten sich jedoch wider besseres Wissen über die ihnen entgegenschlagende Kritik hinweg. Dadurch, dass die Beschuldigten das inkriminierte Inserat trotz ernstzunehmender Bedenken der Verlagshäuser nicht zurückzogen und vielmehr mit der Medienmitteilung vom 19.8.2011 reagierten, zeigten sie, dass es sie nicht kümmerte, wenn das Inserat als rassistische Aussage verstanden wurde. III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 9. Meinungsäusserungsfreiheit versus Menschenwürde Vorliegend ist bestritten, ob ein Grundrechtskonflikt vorliegt oder ob die Menschenwürde der Meinungsäusserungsfreiheit grundsätzlich immer vorgeht (vgl. da-