8.6.4 Ausführungen der Kammer Wie die Vorinstanz gelangt auch die Kammer nach Würdigung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung der weiteren Umstände zum Ergebnis, dass die Beschuldigten genau wussten, dass das inkriminierte Inserat von gewissen Verlagshäusern wegen des Titels als rassistisch eingestuft wurde; sie hielten aber bewusst auch an der ursprünglichen Version fest. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelte es sich bei den Bedenken der Verlagshäuser um erstzunehmende Kritik.