ihrem Standpunkt bestätigt habe. Eine Diskriminierung sei auch deshalb für die Verantwortlichen nicht ersichtlich gewesen, weil an die Schilderung im Inserat keine Konsequenzen oder Forderungen geknüpft worden seien, welche die Kosovaren als Ethnie selektiv betroffen hätten. Die Beschuldigten hätten nicht an der Rechtmässigkeit des Inserats gezweifelt. Sie hätten die Unrechtmässigkeit des Inserats nicht in Kauf genommen, weil sie von einer völlig anderen Wirkung des Inserats ausgegangen seien. Die Beschuldigten hätten nie eine generell abstrakte Aus-