14 Die Vorinstanz sei hingegen davon ausgegangen, dass die Beschuldigten ganz genau gewusst hätten, welche Wirkung mit der doppeldeutigen Verkürzung des Titels habe erzielt werden können. Sie hätten spätestens nach der Rückmeldung von einzelnen Verlagshäusern, welche das Inserat als rassistisch eingestuft und deswegen nicht hätten publizieren wollen, ihr Handeln nochmals hinterfragen müssen. Diese Begründung greife zu kurz. Es könne nicht einfach auf die Ansichten einzelner Verlagsmitarbeitender abgestellt werden.