Es sei dazu vorerst nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die drei involvierten Personen, G.________, A.________ und B.________, bisher damit zitiert worden seien, dass für sie ein strafbares Verhalten zu jedem Zeitpunkt ausser Frage gestanden sei. Gleichzeitig hätten sie sich aber bereits am Freitag, 19.8.2011, offenbar damit konfrontiert gesehen, dass einzelne Zeitungen die Publikation verweigert hätten. Der Grund werde denn auch aus den Einvernahmen ersichtlich (Aussagen von G.________, pag. 112.41 Z. 145 ff.; Aussagen von B.________, pag. 112.54 Z. 305 ff.; Aussagen von A.________, pag. 112.67 Z. 69 ff.).