13 8.6 Weigerung der Verlagshäuser, das inkriminierte Inserat zu drucken 8.6.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss (pag. 687 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), die Medienmitteilung vom 19.8.2011 möge unspektakulär wirken. Sie sei jedoch für die Beweisführung in Bezug auf die subjektiven Tatbestandselemente entscheidend. Es sei dazu vorerst nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die drei involvierten Personen, G.________, A._____