Gegenstand der Anklage ist das gesamte Inserat, wie es eben in der Anklageschrift auch abgebildet wurde. Das Bild und der oben zitierte Text sind Teil des inkriminierten Inserats. Diese dienten als Key Visual der Kampagne, hatten somit Wiederkennungswert, und sind nicht vom übrigen Text des Inserats zu trennen. Auch dazu gehört der kleingedruckte Text über den Vorfall in Interlaken, was ja von den Beschwerdeführern immer wieder gefordert wurde. Der Einwand der Verteidigung ist unbegründet. 8.5 Problemlose Publikation von weiteren Inseraten zur Masseneinwanderungsinitiative