Anlässlich der Replik führte Rechtsanwalt C.________ aus, das Layout (das Inseratbild, der Text «das sind die Folgen der unkontrollierten Masseneinwanderung» und der Text «Wer das nicht will, unterschreibt jetzt die Volksinitiative gegen Masseneinwanderung») sei vorgefertigt gewesen. Dieses vorgefertigte Layout habe schon vorher bestanden und sei auf alle Inserate dieser Kampagne angewendet worden (Protokoll Berufungsverhandlung, pag. 832). Dazu hält die Kammer fest: Gegenstand der Anklage ist das gesamte Inserat, wie es eben in der Anklageschrift auch abgebildet wurde.