58 auf die Medienmitteilung vom 19.8.2011 hin. Anlässlich der Einvernahme vom 23.9.2014 wurde dieser Tatablauf auch von B.________ bestätigt: « (…) Am 19.8.2011 hatten wir dann die Sujets mit einem Communiqué publiziert» (pag. 112.51 Z. 185 f.). Somit können die Aussagen von B.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Erstens die Empörung hat nicht an jenem Freitag stattgefunden. Zweitens das Inserat haben wir einerseits mit dem Communiqué gemacht am Donnerstag, als wird das Inserat aufgeschaltet haben» (pag. 556 Z. 9 ff.), nicht zutreffen.