8.3 Präzisierungen zum Tatablauf Wie es die Anklageschrift richtigerweise aufführte, erfolgte die Publikation des inkriminierten Inserats am 25.8.2011 in der NZZ (pag. 71.1) und im St. Galler Tagblatt (pag. 508). Die Vorinstanz ging fälschlicherweise davon aus, dass das Inserat am 26.8.2011 im St. Galler Tagblatt veröffentlicht wurde. Am 26.8.2011 erfolgte jedoch bereits der entschuldigende Kommentar des Chefredaktors K.________ im St. Galler Tagblatt (pag. 509). Aufgrund der Medienmitteilung vom 19.8.2011 (pag. 112.92 und pag.