Diese Angabe in der Anklageschrift genügt. Ob es sich bei den im Inserat genannten Kosovaren um eine Ethnie handelt, ist Sache der rechtlichen Subsumtion, diese muss nicht schon in der Anklageschrift erfolgen. Den Beschuldigten wird Vorsatz, jedenfalls Eventualvorsatz vorgeworfen, damit ist auch der subjektive Tatbestand genügend umschrieben. Die Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 StPO sind vorliegend erfüllt. Für die Beschuldigten war in klarer Weise ersichtlich, welcher Vorwurf gegen sie erhoben wurde, und sie waren aufgrund dieser Darlegungen ohne weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. 8.3 Präzisierungen zum Tatablauf